§10 Haftung, Gewährleistung, Rügeobliegenheit
1. Gewährleistung & Rügeobliegenheit
(1) Die Gewährleistungsfrist für die durch die Agentur erbrachten Leistungen, beträgt zwölf Monate, es sei denn ein Mangel wurde arglistig verschwiegen oder der Kunde ist Verbraucher.
(2) Der Kunde hat (vollständig) erbrachte Leistungen unverzüglich nach Ablieferung, soweit nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich, zu untersuchen und der Agentur unverzüglich Anzeige zu machen wenn sich ein Mangel zeigt. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Die Vorschriften zur Rügeobliegenheit finden keine Anwendung, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.
(3) Soweit der Kunde vorgelegte Inhalte abnimmt, erklärt er damit die die Ordnungsgemäßheit der Leistung.
(4) Der Kunde wird die Agentur bei einer möglichen Mängelbeseitigung nach allen Kräften unterstützen und vor einer Fehlerbeseitigung Programme, Daten und Datenträger vollständig sichern. Die Darlegung von Mängeln hat so zu erfolgen, dass der Mangel mit angemessenem Aufwand von der Agentur reproduzierbar und identifizierbar ist. Nicht reproduzierbare und einmalige Fehler stellen keinen Mangel der vertraglichen Leistung dar.
(5) Können Mängelbeseitigungen nur durch Mitwirkung des Kunden durchgeführt werden, kann die Agentur nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten.
(6) Im Falle eines Mangels steht der Agentur die Wahl der Nacherfüllung zu. Kann ein Mangel auch nach zwei wiederholten Versuchen und nach Setzung einer Nachfrist von vier Wochen nicht behoben werden, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche erwachsen dem Kunden nicht.
(7) Die Agentur kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde die für die Erstellungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und die ausstehende Vergütung unter Berücksichtigung des Mangels nicht unverhältnismäßig hoch ist.
(8) Gewährleistungsrechte des Kunden bestehen nicht bei Mängeln, die mittelbar oder unmittelbar auf Lieferungen und Leistungen des Kunden bzw. vom Kunden gelieferte Inhalte zurückgehen sowie dann, wenn der Kunde Änderungen an der erbrachten Leistung vorgenommen hat oder durch Dritte vornehmen lässt, es sei denn, diese Änderungen waren ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels.
(9) Die Behebung eines Mangels an einem Vertragsprodukt ist dem Kunden nur gestattet, wenn die Agentur mit der Beseitigung dieses Mangels in Verzug ist.
(10) Ohne gesonderte Vereinbarung ist die Agentur im Rahmen der Gewährleistung nicht dazu verpflichtet, (Software-)Updates oder Upgrades zu ihren Leistungen zu erbringen, insbesondere auch dann nicht, wenn sich Produkte Dritter ändern. Die Gewährleistungsrechte betreffen nur die gemäß Vertrag erbrachte Leistung zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden.
(11) Bei zugekauften Extensions kann eine Gewährleistung nicht für die Aktualität von Drittprodukten übernommen werden. Ebenfalls stellt es keinen Gewährleistungsfall dar, wenn Drittprodukte derart geändert werden, dass die Extensions und / oder Schnittstellen unbrauchbar oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. Die Anpassungen aufgrund von Änderungen an Drittprodukten sind gesondert zu vergüten.
(12) Wegen der hohen Komplexität der Datenverarbeitungssysteme ist es nach heutigem Stand der Technik nicht möglich, dass Computerprogramme immer in allen Anwendungsbereichen dauerhaft störungsfrei arbeiten. Geringfügige Brauchbarkeitseinschränkungen nicht wesentlicher Programmfunktionen sind keine nacherfüllungspflichtigen Mängel.
2. Haftung
(1) Bei Ereignissen höherer Gewalt, die von keiner Partei zu vertreten sind, haftet keine Partei der anderen für eine dadurch entstandene Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistung.
(2) In keinem Fall haftet die Agentur für Sachaussagen über Produkte, Leistungen oder geschäftliche Verhältnisse, für Informationen oder sonstige Unterlagen, die von dem Kunden stammen oder die dieser gebilligt hat. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der beauftragten Arbeiten trägt der Kunde. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos.
(3) Die Agentur schließt ihre Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet die Agentur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die Agentur und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
(4) Soweit eine Haftung nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
(5) Die Agentur haftet nicht für Einschränkungen des Funktionsumfangs oder des Supports bzw. der generellen fortgesetzten Unterstützung von Drittprodukten.
(6) Bei IT-Projekten ist der Kunde zur regelmäßigen Sicherung der bei ihm anfallenden Daten verpflichtet.
(7) Bei von der Agentur zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen ist die Agentur befugt – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten –Änderungen am Leistungsgegenstand vorzunehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben. Informiert der Kunde die Agentur nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
(8) Der Kunde ist verpflichtet, an der Minimierung von Haftungsrisiken mitzuwirken. Der Kunde wird die Agentur auf von ihm erkannte Haftungsrisiken unverzüglich hinweisen. Der Kunde ist zudem insbesondere verpflichtet, AGB für seine Tätigkeit einzusetzen, die einen Ausfall des Systems oder entstehende Kalkulationsfehler oder fehlerhafte Mengenangaben absichern und ihm die Lösung von etwaigen Verträgen zugestehen. Entsteht eine Haftung des Kunden aufgrund einer Fehlerhaftigkeit des Systems, die jedoch durch eine vertragliche Regelung hätte vermieden werden können, findet eine Haftung der Agentur nicht statt.
(9) Der Kunde haftet für von ihm vorgenommene Veränderungen des Systems, des Codes, der Software und / oder der Website, sei es durch Einschränkungen, Erweiterung oder Anpassung oder sonstige Eingriffe.
(10) Die Agentur haftet nicht für Änderungen von Gesetzen oder der Rechtsprechung, die sich auf die vertragliche Leistung auswirken. Die Agentur wird dem Kunden – soweit möglich – eine Anpassung der Leistungen nach den üblichen Vergütungen anbieten.
(11) Die Agentur haftet nicht für die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe und / oder Ausarbeitungen.
(12) Bei Eintritt eines Haftungsfalls werden sich die Parteien die Gelegenheit zur Beseitigung des Haftungsstiftenden Ereignisses oder Umstandes gewähren und ggfls. das Recht auf Nachbesserung einräumen.
(13) Der Kunde ist für sämtliche Daten auf seinen Websites und Servern selbst verantwortlich. Unabhängig davon, ob die Agentur an Teilen der Daten mitgewirkt hat, übernimmt der Kunde infolge seiner Abnahme der Leistungen auch im Verhältnis zur Agentur die volle Verantwortung für Daten auf seinen Websites und Servern. Der Kunde ist insoweit allein für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgehaltenen Inhalte seiner Seiten sowie für die von ihm gelieferten Informationen alleine verantwortlich. Gleiches gilt für den Schutz der Rechte und der Freiheit Dritter, insbesondere in urheberrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher, markenrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht.
(14) Sämtliche genannten Haftungsausschlüsse gelten auch für Gewährleistungsrechte.
(15) Die Haftungsregelungen gelten auch zu Gunsten der Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter und sonstigen Beauftragten der Parteien.